Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten (Art. 50 Abs. 1 und 2 BauV). Für die übrigen Nutzungen berechnet sich die Bandbreite nach bestimmten Formeln (Art. 52 Abs. 1 BauV). Der minimale Parkplatzbedarf für diesen Standort berechnet sich nach folgender Formel: (0.45 x Geschossfläche / n) - 3. Der n-Wert hängt von der Nutzung ab. Kindergärten werden dabei zwar nicht erwähnt. Naheliegend ist aber, auf den n-Wert für Schulen abzustellen, welcher 120 beträgt. Bei einer Geschossfläche