d) Dabei bedarf es für die Reduktion des Fahrradabstellplatzbedarfs keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG. Vielmehr sieht bereits Art. 54c Abs. 3 BauV die Möglichkeit vor, bei besonderen Verhältnissen von den gemäss Art. 54c Abs. 1 BauV errechneten Zahlen abzuweichen.16 Folglich handelt es sich auch nicht um eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD17. Eine nachträgliche Publikation der Ausnahme, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist daher nicht nötig. 7. Anzahl Motorfahrzeugabstellplätze