http://www.schule-laenggasse.ch RA Nr. 110/2017/46 13 einem deutlich unterdurchschnittlichen Fahrradverkehr zu rechnen. Dies sind besondere Verhältnisse, die gemäss Art. 54c Abs. 3 BauV eine Reduktion des Fahrradabstellplatzbedarfs erlauben. Die Reduktion auf 10 Plätze ist nachvollziehbar und erscheint angemessen. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden und diese Rüge ist unbegründet.