c) Kindergärten werden in Art. 54c BauV nicht erwähnt. Ob daraus geschlossen werden kann, dass der kantonale Gesetzgeber für einen Kindergarten keine Fahrradabstellplätze vorschreibt, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, kann offen bleiben. Stützt man auf die Vorgabe für Schulen ab, ist aufgrund der Geschossfläche des Bauvorhabens von 900 m2 zwar von einem Bedarf von 90 Plätzen auszugehen. Art. 54c Abs. 3 BauV erlaubt jedoch eine Reduktion dieses Bedarfs, sofern besondere Verhältnisse vorliegen. RA Nr. 110/2017/46 12