Geschossfläche mindestens 10 Abstellplätze zu erstellen (Art. 54c Abs. 1 Bst. e BauV). Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Anzahl nach Absatz 1 führen können, sind insbesondere gegeben, wenn der Anteil des Fahrradverkehrs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der vorgesehenen Nutzungen oder der Topografie. Die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden (Art. 54c Abs. 3 BauV). Das Bauvorhaben sieht den Bau von 10 gedeckten Fahrradabstellplätzen vor.