b) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Für Fahrräder und Motorfahrräder sind für Schulen je 100 m2 Geschossfläche mindestens 10 Abstellplätze zu erstellen (Art. 54c Abs. 1 Bst. e BauV).