Schliesslich kämen noch die für die Lehrpersonen und Tagesschüler benötigen Plätze hinzu. Aufgrund des vorprogrammierten Chaos stünden öffentliche und private Interessen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegen. Zudem fehle es auch hier an besonderen Verhältnissen gemäss Art. 26 BauG.