e) Für den Parkplatz und den Fahrradunterstand im Vorland kann demnach eine Ausnahme gemäss Art. 11 Abs. 3 BO erteilt werden. Eine Ausnahme gemäss Art. 26 BauG ist damit nicht erforderlich. Ob eine solche erteilt werden könnte, ist fraglich, da zweifelhaft ist, ob besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vorliegen würden. Der angefochtene Gesamtentscheid wird somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern angepasst, als die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Vorland nicht gestützt auf Art. 26 BauG, sondern gestützt auf Art. 11 Abs. 3 BO erteilt wird. RA Nr. 110/2017/46 11