Dies im Unterschied zur Nachbarparzelle des Beschwerdeführers, welche auf der ganzen Breite des Hauptgebäudes und des Anbaus Garagen mit Vorplatz aufweist und zum Strassenraum hin ohne Abgrenzung vollständig geöffnet ist. Gerade mit Blick auf diese Nachbarparzelle, welche (fast) auf der gesamten Breite keinen Garten im Vorland besitzt, kann nicht davon gesprochen werden, dass das Bauvorhaben mit dem Parkplatz und dem Fahrradunterstand im Vorland die Einheitlichkeit dieses Vorlandes oder den lokalen Charakter des Strassenbildes beeinträchtigen würde. Auch andere schutzwürdige Interessen sind nicht betroffen.