Damit bleibt zu prüfen, ob die Einheitlichkeit des Vorlandes, der lokale Charakter des Strassenbildes oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Fahrradunterstrand hinter einem Zaun zu liegen kommt und der Parkplatz mit einem Schiebetor eingefriedet wird. Damit erfolgt eine klare Abgrenzung zum Strassenraum und das Vorland wird nicht geöffnet, sondern bleibt als solches erkennbar. Dies im Unterschied zur Nachbarparzelle des Beschwerdeführers, welche auf der ganzen Breite des Hauptgebäudes und des Anbaus Garagen mit Vorplatz aufweist und zum Strassenraum hin ohne Abgrenzung vollständig geöffnet ist.