So müssen täglich die Mahlzeiten für die Tagesschule angeliefert werden und der Abstellplatz dient auch als Behindertenparkplatz. Gleichzeitig muss für die relativ grosse Anzahl an betreuten Kindern eine möglichst grosse Spiel- und Aufenthaltsfläche im Freien zur Verfügung gestellt werden können. Dies bedingt, dass der Parkplatz und der Fahrradunterstand so platziert werden können, dass dafür keine Fläche beansprucht werden muss, die als Spiel- und Aufenthaltsfläche genutzt werden kann. Zudem sollte aus Sicherheitsgründen auch die Zufahrt zu den Abstellplätzen nicht über die Spiel- und Aufenthaltsfläche führen. Somit ist vorliegend ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 11 Abs. 3 BO gegeben.