unechte Ausnahme grundsätzlich anwendbar. Voraussetzung ist zunächst, dass ein Ausnahmefall vorliegt. Art. 11 Abs. 3 BO nennt als Beispiel ein Ladenlokal. Ein solches ist unter Umständen darauf angewiesen, dass es seinen Kunden einen Parkplatz direkt vor dem Lokal anbieten kann. Auch ein Kindergarten mit Tagesschule hat andere Bedürfnisse hinsichtlich des Parkplatzangebots als eine Wohnliegenschaft. So müssen täglich die Mahlzeiten für die Tagesschule angeliefert werden und der Abstellplatz dient auch als Behindertenparkplatz.