Weiter stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Art. 26 BauG zu Art. 11 Abs. 3 BO. Gemäss Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden. Darunter zu verstehen sind Vorschriften und Pläne des Kantons und der Gemeinden, die sich auf die Ausführung von Bauvorhaben beziehen.11 Somit handelt es sich bei Art. 26 BauG um eine echte Ausnahme.12 Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG ist insbesondere, dass besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen.