11 Abs. 3 BO nicht tangiert werde. An derselben Strasse sei der Vorland-Artikel mehrfach RA Nr. 110/2017/46 9 nicht erfüllt. Der Motorfahrzeugabstellplatz mit einem Schiebetor als Einfriedung gliedere sich somit in das lokale Ortsbild ein. Das restliche Vorland werde gartenähnlich nach Vorschrift gestaltet. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine Ausnahmebewilligung zum Bauen im Vorland erteilt. Dies allerdings nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 3 BO, sondern Art. 26 BauG.