Die Beschwerdegegnerin hat am 30. Mai 2016 für den Motorfahrzeugabstellplatz und den Fahrradunterstand ein Ausnahmegesuch eingereicht. In diesem Gesuch wird unter anderem Art. 11 BO angesprochen. Somit beinhaltet dieses Schreiben ein Ausnahmegesuch zum Bauen im Vorland. Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch damit begründet, dass aufgrund der beengten Platzverhältnisse eine Platzierung ausserhalb des Vorlands das Gebäudevolumen und den eingeschränkten Aussenraum verkleinern würde. Zudem hat sie ausgeführt, dass der lokale Charakter des Strassenbildes gemäss Art. 11 Abs. 3 BO nicht tangiert werde.