a) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausführungen zur Ausnahme hinsichtlich des Strassenabstands würden gleichermassen auch für die Ausnahme hinsichtlich des Verbots des Bauens im Vorland gelten, namentlich stehe auch hier die Verkehrssicherheit einer Ausnahme entgegen. Hinzu komme bei der Ausnahme hinsichtlich des Verbots des Bauens im Vorland, dass keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vorlägen.