Da es sich bei der F.________strasse um eine Gemeindestrasse handelt, musste das Tiefbauamt der Stadt Bern als zuständige Strassenaufsichtsbehörde zur Unterschreitung des Strassenabstands angehört werden. Dies auch dann, wenn die Stadt Bern selber Baugesuchstellerin ist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Beurteilung des Ausnahmegesuchs auch auf die Zustimmung des Tiefbauamts der Stadt Bern abgestellt hat. Da die Ausnahme letztlich vom Regierungsstatthalteramt erteilt wurde, ist eine unabhängige Beurteilung sichergestellt. Dieses hat die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt, die Rüge ist unbegründet. 5. Ausnahme Bauen im Vorland