e) Die Frage, ob es im Falle eines Widerrufs der Ausnahmebewilligung möglich wäre, die erforderlichen Fahrradabstellplätze andernorts auf der Bauparzelle bereitzustellen, stellt sich zurzeit nicht. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass diese Möglichkeit durchaus besteht, auch wenn sie für die Bauherrschaft mit Nachteilen verbunden wäre. 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2017/46 8