Durch den Fahrradunterstand und den Motorfahrzeugabstellplatz werden weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Die vom Beschwerdeführer befürchteten chaotischen Zustände mit auf die Strasse hinausragenden Veloanhängern sind aufgrund der baulichen Vorkehrungen ausgeschlossen. Der Fahrradunterstand wird durch einen Zaun von der F.________strasse abgetrennt, der Zugang erfolgt durch einen 90 cm breiten Durchgang. Die unter dem Unterstand abgestellten Fahrräder inklusive allfälligen Anhängern können daher die Verkehrssicherheit auf der F.________strasse nicht beeinträchtigen.