Müsste der Fahrradunterstand auf die andere Längsseite des geplanten Gebäudes verlegt werden, würde dies den Aussenspielbereich beeinträchtigen. Zudem dient der Motorfahrzeugabstellplatz ausschliesslich dem Warenumschlag wie z.B. der Essensanlieferung sowie als behindertengerechter Parkplatz. Aufgrund dieser Zweckbestimmungen ist der vorgesehene Standort des Motorfahrzeugabstellplatzes besonders geeignet. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdegegnerin ein genügendes Interesse an der Ausnahme für den Fahrradunterstand und den Motorfahrzeugabstellplatz im Strassenabstand nachzuweisen.