Art. 28 BauG verlangt keine besonderen Verhältnisse, es reicht, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist. Die Baugesetzgebung schreibt den Bau von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder vor (Art. 16 Abs. 1 BauG und Art. 49 ff. BauV10), d.h. deren Erstellung erfolgt nicht freiwillig. Ein Kindergarten und eine Tagesschule haben besondere Platzbedürfnisse, insbesondere besteht ein Bedürfnis nach ausreichend Aussenspielfläche für die Kinder. Müsste der Fahrradunterstand auf die andere Längsseite des geplanten Gebäudes verlegt werden, würde dies den Aussenspielbereich beeinträchtigen.