d) Beim Anlieferungsparkplatz handelt es lediglich um eine befestigte Fläche, die für eine bestimmte Nutzung bewilligt wird. Beim Fahrradunterstand handelt es sich gemäss bewilligtem Plan um eine Leichtbaukonstruktion, die leicht demontierbar ist und in keiner technischen Abhängigkeit zum neuen Gebäude steht. Die Grundfläche beträgt knapp 30 m2, die Höhe weniger als 2.5 m. Somit handelt es sich bei beiden Anlagen um kleine 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 28 N. 2 RA Nr. 110/2017/46 7