Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch damit begründet, dass aufgrund der beengten Platzverhältnisse eine Platzierung innerhalb der Baulinie das Gebäudevolumen und den eingeschränkten Aussenraum verkleinern würde. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands gemäss Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG erteilt.