Die Beschwerdegegnerin hat am 30. Mai 2016 für den Motorfahrzeugabstellplatz und den Fahrradunterstand ein Ausnahmegesuch eingereicht. In diesem Gesuch ist unter anderem davon die Rede, dass diese beiden Anlagen ausserhalb der südlichen Baulinie auf Seite F.________strasse erstellt werden sollen und damit innerhalb des Strassenabstands nach Art. 80 ff. SG lägen. Somit beinhaltet dieses Schreiben ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstands. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch damit begründet, dass aufgrund der beengten Platzverhältnisse eine Platzierung innerhalb der Baulinie das Gebäudevolumen und den eingeschränkten Aussenraum verkleinern würde.