Auf die Zustimmung des Bauinspektorats der Stadt Bern hätte die Vorinstanz nicht ohne eigene Überlegungen anzustellen abstellen dürfen, da es sich beim Bauinspektorat um eine Abteilung der Beschwerdegegnerin handle. Die Ausführungen zur Gefährdung der Verkehrssicherheit würden auch für die erteilte Ausnahme betreffend den Motorfahrzeugabstellplatz gelten.