a) Der Beschwerdeführer rügt, die Ausnahme für das Bauen in der durch die Baulinie festgelegten Strassenabstandsfläche sei zu Unrecht erteilt worden. Der Fahrradunterstand gefährde die Verkehrssicherheit. Zudem sei es bei einem Widerruf der Ausnahmebewilligung nicht möglich, die erforderlichen Fahrradabstellplätze andernorts bereitzustellen. Auf die Zustimmung des Bauinspektorats der Stadt Bern hätte die Vorinstanz nicht ohne eigene Überlegungen anzustellen abstellen dürfen, da es sich beim Bauinspektorat um eine Abteilung der Beschwerdegegnerin handle.