c) Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, der angefochtene Entscheid sei politisch motiviert, könnte damit theoretisch eine Befangenheit der Vorinstanz angesprochen sein. Allerdings geht die BVE nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Befangenheit geltend machen will. Eine solche wäre denn auch nicht erkennbar, hat doch das Regierungsstatthalteramt als kantonale Behörde ein kommunales Bauvorhaben beurteilt. Im Übrigen ist nicht zu vermeiden, dass Baugesuche der öffentlichen Hand von der öffentlichen Hand beurteilt werden. 4. Ausnahme Strassenabstand