1997, Art. 52 N. 5 ff. 7 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 RA Nr. 110/2017/46 5 eine solche Ausnahme beantragt hat, die Vorinstanz diese Ausnahme aber als nicht nötig erachtet und deshalb keine solche erteilt hat. Dies wird in Ziff. 3.1.1 des angefochtenen Gesamtentscheids ausdrücklich erläutert und stimmt mit den Ausführungen in Ziff. 3.3.1, dem Rubrum und dem Verfügungsdispositiv überein.