Die Begründung ist auch nicht widersprüchlich. Zwar steht in Ziff. 3.1 des angefochtenen Gesamtentscheids, das Bauvorhaben erfordere eine Ausnahme nach Art. 26 BauG für das Überschreiten des Arbeitsnutzungsanteils in der Wohnzone nach Art. 19 BO7. Aus dem gesamten Entscheid ist aber ohne weiteres ablesbar, dass die Beschwerdegegnerin zwar 4 Siehe dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f. 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Siehe dazu BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1 und Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG,