b) Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG5 muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Im vorliegenden Fall gehen aus der Begründung des angefochtenen Entscheids die Überlegungen hervor, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei setzt sich die Begründung auch mit den Einspracherügen auseinander. Wie die Beschwerde des Beschwerdeführers belegt, ist die Begründung so abgefasst, dass er den Entscheid sachgerecht anfechten konnte. Der angefochtene Entscheid genügt damit den Anforderungen an eine ausreichende Begründung.6