Zudem habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mehrheitlich darauf beschränkt, die Parteistandpunkte der Beschwerdegegnerin wiederzugeben, statt das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Einspracherügen detailliert zu prüfen. Der angefochtene Entscheid sei politisch motiviert, weil die Baugesuchstellerin die öffentliche Hand sei.