a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei in seiner Begründung widersprüchlich. Zunächst habe die Vorinstanz ausgeführt, das Bauvorhaben erfordere eine Ausnahme für das Überschreiten des Arbeitsnutzungsanteils in der Wohnzone. Weiter hinten im Entscheid komme sie aber zum Ergebnis, dass das Vorhaben zonenkonform sei und keiner Ausnahme für das Überschreiten des Wohnnutzungsanteils bedürfe. Zudem habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mehrheitlich darauf beschränkt, die Parteistandpunkte der Beschwerdegegnerin wiederzugeben, statt das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Einspracherügen detailliert zu prüfen.