b) Der Gegenstand des Baugesuchs wird durch den Baugesuchsteller oder die Baugesuchstellerin festgelegt. Will er oder sie später vom bewilligten Baugesuch abweichen, muss dafür ein neues Baugesuch eingereicht werden, sofern diese Abweichung baubewilligungspflichtig ist. Dies ist unbestritten. Dementsprechend räumt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass sie ein weiteres Baubewilligungsverfahren durchführen müsste, falls sie im Neubau eine Basisstufe 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)