2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Interlaken vom 28. März 2017 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 13./15. Dezember 2016 wird der Bauabschlag erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 29Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 30 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2017/45 18