Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG30). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel und kein Beweisverfahren durchgeführt wurden. Bei gemäss Baugesuch überdurchschnittlichen Baukosten von rund Fr. 19'472'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache als überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen.