a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Gesamtbaubewilligung vom 28. März 2017 aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat somit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Eine Kostenausscheidung aufgrund des abgelehnten Sistierungsantrags rechtfertigt sich angesichts des damit verbundenen, geringen Aufwands nicht. Die gesamten Verfahrenskosten werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV28)