Die Beschwerdegegnerin sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Augst 2017 zudem gegen eine Sistierung aus und erteilte ihre Zustimmung nicht. Das Sistierungsgesuch vom 17. August 2017 ist somit abzuweisen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der Ausführungen in der Erwägung 2 erübrigt sich zudem die Prüfung der von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 1. Mai 2017 eventualiter verlangten Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis ein rechtskräftiger Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft zum vorliegend umstrittenen Bauvorhaben vorliegt. 6. Zusammenfassung und Kosten