Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG26). Praxisgemäss kann ein Verfahren auch aus anderen Gründen sistiert werden, dies bedarf aber der Zustimmung der Beteiligten.27 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der umstrittene Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezieht sich auf ein Vorhaben, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Entsprechend vermag der Ausgang der Schlichtungsverhandlung am Ergebnis des Beschwerdeentscheids der BVE nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Augst 2017 zudem gegen eine Sistierung aus und erteilte ihre Zustimmung nicht.