Die Beschwerdegegnerin lehnt eine Sistierung ab mit der Begründung, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der BVE sei der Gesamtbauentscheid der Einwohnergemeinde Interlaken vom 28. März. 2017 und nicht das im Juni 2017 vorgestellte Bauvorhaben. Für dieses abgeänderte Bauvorhaben habe sie noch gar kein Baugesuch bzw. Projektänderungsgesuch eingereicht. Das neue Bauvorhaben bzw. die Frage der Gültigkeit des diesbezüglichen Stockwerkeigentümergemeinschaftsbeschlusses könnten somit keinen Einfluss haben auf die Beurteilung des vorliegenden Falles.