a) Die Beschwerdeführenden verlangten in ihrer Beschwerde eventualiter die Sistierung des Verfahrens, bis ein rechtskräftiger Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft zum umstrittenen Bauvorhaben vorliege. Mit Eingabe vom 17. August 2017 stellten die Beschwerdeführenden zudem ein separates Sistierungsgesuch. Zur Begründung dieses zusätzlichen Sistierungsgesuchs vom 17. August 2017 weisen sie darauf hin, die Bauherrschaft sei im Juni 2017 mit einem nochmals geänderten Bauvorhaben an die Stockwerkeigentümerschaft herangetreten. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe dieses Vorhaben entgegen den Stimmen der Beschwerdeführenden genehmigt.