Sie ist damit im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu überprüfen, kann aber auch nicht als Anspruchsgrundlage für das nunmehr zu beurteilende Vorhaben mit 19 zusätzlichen Wohnungen herangezogen werden. Der Beweisantrag der Beschwerdegegnerin, die Baubewilligungsakten Nr. 581/15.106 beizuziehen, ist deshalb abzuweisen. 5. Sistierung