g) Die Bauherrschaft hat in einem ersten Projekt 16 neue Wohnungen geplant und hierfür eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten der Spielfläche erhalten. Dieses erste Projekt zeigt zunächst, dass der Bauherrschaft eine andere Planung möglich ist. Diese in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung inklusive der gewährten Ausnahmen ist allerdings nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie ist damit im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu überprüfen, kann aber auch nicht als Anspruchsgrundlage für das nunmehr zu beurteilende Vorhaben mit 19 zusätzlichen Wohnungen herangezogen werden.