Vorliegend sind allerdings sämtliche von der Beschwerdegegnerin genannten Spielplätze sowie die grössere Spielfläche erst nach Überquerung mehrerer Strassen erreichbar. Die Fusswegdistanz beträgt jeweils rund 1 km und für zwei der drei Spielplätze führt der Weg über die Aare. Damit können die vorgebrachten Spielplätze und -flächen weder als in der Nähe des Baugrundstücks noch als gut erreichbar gelten. Eine Befreiung gestützt auf Art. 15 Abs. 5 BauG ist so oder anders abzulehnen. RA Nr. 110/2017/45 15