Ob Art. 15 Abs. 5 BauG im Sinne einer begünstigenden, positiven Vorwirkung vorliegend anwendbar ist, kann offen bleiben, da die Voraussetzungen der Bestimmungen ohnehin nicht erfüllt sind: Art. 15 Abs. 5 BauG sieht eine Befreiung nur dann vor, wenn Kinderspielplätze und grössere Spielflächen in der Nähe des Baugrundstücks liegen und gut erreichbar sind. In den Materialien werden die Kriterien der Nähe zum Baugrundstück sowie der guten Erreichbarkeit zwar nicht näher umschrieben. Vorliegend sind allerdings sämtliche von der Beschwerdegegnerin genannten Spielplätze sowie die grössere Spielfläche erst nach Überquerung mehrerer Strassen erreichbar.