Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dies sei vorliegend der Fall: Innerhalb einer Fusswegdistanz von 15 Minuten würden sich drei Kinderspielplätze und eine öffentlich zugängliche, grosse Grünfläche befinden. Obwohl Art. 15 Abs. 5 BauG zum Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung nicht in Kraft gewesen sei, finde die Norm als künftiges, günstigeres Recht dennoch Anwendung.