f) An diesem Ergebnis ändern auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts. Insbesondere vermag die Beschwerdegegnerin aus dem vorgebrachten Art. 15 Abs. 5 BauG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der am 1. April 2017 in Kraft getretene Art. 15 Abs. 5 BauG sieht vor, dass die Bauherrschaft von der Erstellung von Kinderspielplätzen und grösseren Spielflächen befreit werden kann, wenn in der Nähe des Baugrundstücks genügende und gut erreichbare Kinderspielplätze vorhanden sind. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dies sei vorliegend der Fall: