Ausnahme, um eine solche optimale Nutzung des Grundstücks zu erreichen. Entscheidet sich die Bauherrschaft sowohl für eine intensive geschäftliche Nutzung als auch für eine gleichzeitige Errichtung einer Wohnsiedlung mit 32 neuen Familienwohnungen, kann sie mit anderen Worten nicht geltend machen, für die Einhaltung der damit einhergehenden, gesetzlichen Bestimmungen fehle der notwendige Platz. Dies gilt umso mehr, als die Spielfläche und Spielplätze nicht nur verkleinert, sondern komplett entfallen sollen. Es liegen keine besonderen, objektiven Umstände vor, welche die vorinstanzlich gewährte Ausnahme für einen vollständigen Verzicht auf Spielflächen bzw. Spielplätze rechtfertigen.