Zwar hätte dies zur Folge, dass das geplante Vorhaben in dieser Form nicht realisiert werden könnte bzw. der minimale Parkplatzbedarf dafür unterschritten würde. Die Zonenvorschriften erlauben aber eine vielseitige Parzellennutzung und damit ohne weiteres eine Anpassung des Projekts: Gemäss Art. 211 GBR25 sind in der Mischzone K, in welcher sich das Grundstück befindet, Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastgewerbe, Dienstleistungen und Verkauf zulässig.