Die herrschenden Verhältnisse erlauben es demnach nicht, rund 1'355 m2 der Randstreifen für Aufenthalts-, Spielplatz- und Spielfläche zu nutzen. Es ist denn auch unbestritten, dass auf der Parzelle enge Platzverhältnisse herrschen. Dies rechtfertigt aber keinen vollständigen Verzicht auf Spielplätze. Es wäre nämlich grundsätzlich möglich, zumindest einen Teil der erforderlichen Kinderspielplatzfläche zu realisieren, beispielsweise im westlichen Bereich der Liegenschaft. Zwar hätte dies zur Folge, dass das geplante Vorhaben in dieser Form nicht realisiert werden könnte bzw. der minimale Parkplatzbedarf dafür unterschritten würde.