e) Das Baugrundstück weist eine ebene, weitgehend rechteckige Form auf und ist westlich und südlich von der Strassenseite abgewandt. Die Beschaffenheit der Parzelle begründet damit keine Ausnahmesituation zum Unterschreiten der Spielplatzfläche. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die Ausnahmesituation denn auch nicht primär mit der Beschaffenheit der Parzelle, sondern mit dem darauf herrschenden Platzmangel. 21 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 15 N 3b 22 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 44 N 44